Sie haben einen Notfall?

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Steuer Kälte-Klima-Großküchentechnik GmbH

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber, Besteller und Käufer (im Folgenden Kunden) leisten. Sie gelten auch für künftige Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

I. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Im Unternehmerverkehr gilt für die Ausführung von Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) als Ganzes in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

1.2. Zu unseren Angeboten gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden.

2. Kostenvoranschläge

2.1. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich.

2.2. Verbindlich ist ein Kostenvoranschlag nur dann, wenn nach erfolgter Demontage der Anlage der Kostenvoranschlag schriftlich erteilt und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden ist. Sollte sich bei der Durchführung der Reparatur herausstellen, dass zur ordnungsgemäßen Reparatur die Ausführung bislang nicht vorgesehener Arbeiten erforderlich ist, so ist es uns gestattet, die im Kostenvoranschlag genannte Summe um bis zu 20 % zu überschreiten. Werden die geschätzten Kosten um mehr als 20 % überschritten, so zeigen wir dies dem Kunden an, der dann ein Recht zur Kündigung hat. Ein Schadenersatzanspruch wegen Überschreiten der geschätzten Kosten um mehr als 20 % steht dem Kunden nur dann zu, wenn wir bei Erstellung eines verbindlichen Kostenvoranschlages grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.

2.3. Wir sind berechtigt, die Kosten für die Erstellung eines verbindlichen Kostenvoranschlages zu berechnen, falls der Auftrag nicht erteilt wird.

3. Termine und Lieferzeiten

3.1. Vertraglich vereinbarte Fristen werden erst in Gang gesetzt, wenn alle für die Ausführung unserer Leistung erforderlichen Unterlagen (z. B. Pläne, Genehmigungen) vom Kunden an uns übergeben sind. Termine gelten bis zur Lieferung solcher Unterlagen als nicht verbindlich.

3.2. Liefer- und Leistungsbehinderungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik oder Aussperrung bei Zulieferern, behördliche Anordnungen) können selbst dann nicht zu unseren Lasten geltend gemacht werden, wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Bei solchen Ereignissen werden Leistungs- und Lieferfristen um die Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag verlängert. Werden Leistungs- und Lieferfristen für voraussichtlich längere Zeit (länger als drei Monate) unterbrochen, ohne dass unsere Leistung dauernd unmöglich wird, so kann jeder Teil den Vertrag kündigen; in diesem Falle sind wir berechtigt, unsere erbrachte Leistung abzurechnen sowie die entstandenen Kosten erstattet zu verlangen, welche in der nicht ausgeführten Leistung enthalten sind.

4. Ausführung des Reparaturauftrages

4.1. Der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche für die Ausführung des Reparaturauftrages erforderlichen Informationen über den Reparaturgegenstand mitzuteilen. Er hat insbesondere auf ihm bekannte verdeckte Mängel oder Schäden und auf sonstige für uns bzw. für unsere Mitarbeiter erhebliche Umstände hinzuweisen, die ihm bekannt sind.

4.2. Die Ausführung der Reparaturarbeiten erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden anerkannten Regeln der Technik.

4.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Kosten zu ersetzen, die durch An- und Abreise des Personals entstehen.

4.4. Der Aufwand für die Fehlersuche stellt Arbeitszeit dar, und sind wir berechtigt, sofern keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen, den entstandenen erforderlichen Aufwand (Material und Zeit) abzurechnen, sofern die Fehlersuche ergebnislos blieb. Selbiges gilt auch für den Aufwand der Vorbereitung unserer Leistung, wenn der Kunde den Vertrag vor Ausführung unserer Leistung kündigt oder einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt oder absagt.

5. Montage

5.1. Bei Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Der Kunde verpflichtet sich, Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und die zur Aufbewahrung der gelieferten Sachen und der zur Montage mitgebrachten Werkzeuge benötigten abschließbaren Räume bereitzustellen. Zum Transport schwerer Gegenstände sind vom Kunden Hilfspersonen sowie die notwendigen Rüst- und Hebezeuge zu beschaffen. Erweisen sich Öffnungen in den Gebäuden zur Herbeischaffung von Teilen als zu klein, sind alle hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Vergrößerung der Öffnung oder Zerlegung der Teile sowie Fehl- und Wartezeiten vom Kunden zu tragen.

5.2. Maurer-, Putz-, Maler-, Zimmerer-, Installations- und Elektroanschlussarbeiten sind in den Angeboten nicht enthalten. Werden durch uns Geräte angeschlossen, müssen bauseits alle erforderlichen Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasanschlüsse am Ausstellungsort bis an die Geräte geführt sein.

5.3. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefersachen; wir haften nicht für die Arbeiten der für uns tätigen Personen, soweit diese Arbeiten nicht mit der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit sie vom Kunden veranlasst sind.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1. Im Unternehmerverkehr beträgt die Gewährleistungsfrist für alle Leistungen und Reparaturen, die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material ein Jahr. Soweit Bauleistungen auszuführen sind, richtet sich die Gewährleistung nach § 13 VOB/B.

6.2. Bei Vorliegen eines Mangels hat uns der Kunde eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass uns der beanstandete Gegenstand oder das beanstandete Werk zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung zur Verfügung steht.

6.3. Besteht unsere Verpflichtung zur Nacherfüllung, können wir zwischen Beseitigung des Mangels und Neuherstellung wählen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wobei uns zwei Nacherfüllungsversuche zustehen, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder (außer bei Bauleistungen) vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

6.4. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer eigenen vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer eigenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Pflichten infolge eigener leichter Fahrlässigkeit oder leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden, höchstens jedoch auf das Zweifache des Auftragswertes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Wir haften nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle von Schadenersatz statt der Leistung bleiben unberührt.

7. Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen

7.1. Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag steht uns ein Pfandrecht an den Gegenständen des Kunden zu, die auftragsbedingt in unseren Besitz gelangt sind. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit den Gegenständen im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

7.2. Werden solche Gegenstände nicht innerhalb von vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, können wir nach Ablauf einer Abholfrist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Spätestens drei Monate nach fruchtlosem Ablauf der Abholaufforderung entfällt unsere Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Wir sind berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist und entsprechender Ankündigung zur Deckung unserer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Gegenüber Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Kunden; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.

8.2. Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.

8.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln: insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten durchführen.

8.4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

8.5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Kunde verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

8.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets unentgeltlich für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, inkl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

8.7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, inkl. MwSt.) zu den anderen Vermischten zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

8.8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zu Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8.9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

II. Verkaufsbedingungen

1. Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht vereinbarungsgemäß ab, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen oder den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleibt unser Recht, nach einer Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung können wir 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

2. Gewährleistung und Haftung

2.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle verkauften neuen Gegenstände zwei Jahre, bei gebrauchten Gegenständen ein Jahr. Im Unternehmerverkehr beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Gegenstände ein Jahr; für gebrauchte Gegenstände wird die Gewährleistung ausgeschlossen.

2.2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so kann der Kunde Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Neulieferung) verlangen; die Wahl zwischen Mangelbeseitigung oder Neulieferung obliegt uns. Schlägt die Nachbesserung fehl, wobei uns zwei Nacherfüllungsversuche zustehen, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn unsere Pflichtverletzung nur unerheblich ist.

2.3. Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

2.4. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer eigenen vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer eigenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Pflichten infolge eigener leichter Fahrlässigkeit oder leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden, höchstens jedoch auf das Zweifache des Wertes des Liefergegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Wir haften nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle von Schadenersatz statt der Leistung bleiben unberührt.

2.5. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

3. Gefahrübergang und Verpackungskosten

3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

3.2. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Ist der Kunde Verbraucher, geht die vorgenannte Gefahr auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe an uns auf diesen über.

3.3. Sofern es der Kunde wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung eindecken.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Gegenüber Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Kunden; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.

4.2. Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.

4.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln: insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten durchführen.

4.4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

4.5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Kunde verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

4.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets unentgeltlich für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, inkl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

4.7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, inkl. MwSt.) zu den anderen Vermischten zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

4.8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

4.9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

1. Preise und Zahlungsbedingungen

1.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Installations- und Montagekosten sind nur im Falle gesonderter Vereinbarung im Preis enthalten.

1.2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.

1.3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird mit der Rechnung in gesetzlicher Höhe zusätzlich ausgewiesen und vom Kunden geschuldet.

1.4. Ein Skontoabzug bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

1.5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis bei Rechnungserhalt fällig. Kommt ein Unternehmer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Bei einem Verbraucher betragen die Verzugszinsen 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugs-schaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

1.6. Sollten wir zur Rücknahme der benutzten Geräte verpflichtet oder berechtigt sein, stehen uns folgende pauschalierte Ansprüche als Mindestsummen für die Benutzung und der Wertminderung der gelieferten Ware zu: Für die Benutzung und Wertminderung bei Rücknahme während des ersten halben Jahres nach Lieferung/Abnahme 33 % des Bestellpreises, während des zweiten halben Jahres nach Lieferung/Abnahme 40 % des Bestellpreises, während des dritten und für jedes weitere angefangene Halbjahr weitere 5 % des Bestellpreises. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns durch die Rücknahme kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der uns für Benutzung und Wertminderung entstandene Schaden höher ist. Bei der Schadenbestimmung sind Alter und Zustand des Gerätes und dessen Wiederverwertbarkeit zu berücksichtigen.

2. Aufrechnung

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vor uns anerkannt sind.

3. Lieferzeit

3.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und Einigkeit über alle Bedingungen des Geschäfts voraus.

3.2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere die vollständige Beibringung der vom Kunden beizubringenden Unterlagen und des Eingangs einer eventuell vereinbarten Anzahlung.

3.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden inkl. etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

3.4. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 3.3. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3.5. Mit Beginn der vereinbarten Lieferzeit sind wir zur Lieferung berechtigt. Kann oder will der Kunde die Ware zu diesem Zeitpunkt trotz unseres Angebotes nicht abnehmen, steht uns das Recht zu, die Ware bei uns einzulagern und zur sofortigen Zahlung zu berechnen. Sämtliche der durch diese Maßnahme oder anderweitig durch den Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden.

3.6. Bei Nichtdurchführung des Auftrags aus vom Kunden zu vertretenden Gründen gelten 25 % der Auftragssumme als Schadensersatz vereinbart. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns durch die Nichtdurchführung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Schadensersatz ist zur sofortigen Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

3.7. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt und von unvorhergesehenen Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind und uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streiks, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Maßnahmen, Verspätung in der Anlieferung von Zubehörteilen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, berechtigen uns auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen zu einer Lieferzeitverlängerung um bis zu 8 Wochen.

3.8. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.9. Sofern wir uns im Lieferverzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von maximal 10 % des Rechnungswertes der im Verzug befindlichen Lieferung/Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf unserer groben Fahrlässigkeit. Das Recht des Kunden im Falle des bestehenden Verzuges, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Soweit zwischen den Parteien ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart ist, gelten die Ziff. 3.7., 3.8. und 3.9. nicht.

3.10. Teillieferungen sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig und zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen abzurechnen.

4. Kundendienst

Für Kundendienst gelten die am Tage des jeweiligen Kundendiensteinsatzes gültigen Sätze als vereinbart. Sofern Pauschalsätze für die Anfahrt berechnet werden, gelten diese auch dann, wenn der Kundendienst „gelegentlich“ angefordert wurde. Werden im Rahmen von Kundendiensteinsätzen gleichzeitig Waren angeliefert, kommen trotzdem Pauschalsätze für die Anfahrt zur Anrechnung. Für Kundendienstarbeiten an nicht von uns gekauften Geräten kann eine Kundendienstbereitstellungspauschale verlangt werden.

5. Salvatorische Klausel

Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Klauseln nicht berührt. Ungültige Klauseln sind durch solche gültigen Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

6.1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist unser Firmensitz in 25813 Husum.

6.2. Gerichtsstand

Im Unternehmerverkehr ist Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, unser Firmensitz in 25813 Husum. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Firmensitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

Steuer Kälte-Klima-Großküchentechnik GmbH

Robert-Koch-Straße 24
25813 Husum
Tel.:+49 4841 9000
Fax:+49 4841 9005-2
Mail: info@steuer-husum.de
© 2024 STEUER - Alle Rechte vorbehalten